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Umsetzung von Studienmaterialien

An der TU Chemnitz gibt es aktuell keinen Umsetzungsdienst von Studienmaterialien. Dies betrifft die barrierefreie Aufbereitung von Lehrbüchern, Skripten, Fachaufsätzen, Readern etc. für sehbeeinträchtigte und blinde Personen, damit diese in Blindenschrift, Großdruck oder mit technischen Hilfsmitteln wie Screenreadern lesbar sind.

Die Universitätsbibliothek der TU Chemnitz prüft Möglichkeiten, die notwendige technische Ausstattung und recherchiert Nutzungserfahrungen bzw. Kooperationspartner.

Die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerkes hat 2017 eine Umfrage zu Bestand, Aufgaben und Ressourcen von Umsetzungsdiensten an Hochschulen durchgeführt, hier sind die Ergebnisse abrufbar.

 

Hinweise zu Notfallsituationen und zum Gefahrenfall

Auf der Notfallseite des Büros für Arbeitssicherheit und Umweltschutz finden sich Hinweise zu Notfallsituationen und zum Gefahrenfall – mit Notrufnummern, Sicherheitsmerkblättern, Erste-Hilfe-Anleitungen, Verzeichnis der Ersthelfer an der TU Chemnitz, Defibrillator-Standorte an der TU Chemnitz sowie zum Unfallverhalten.

In der Arbeitsstättenverordnung wird im § 3a Abs. 2 aufgeführt, dass Arbeitgeber, die Menschen mit Behinderungen beschäftigen, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben haben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigt werden. Dies gilt unter anderem für die barrierefreie Gestaltung von Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.

Die aktuelle Brandschutzordnung der TU Chemnitz geht in der Neufassung vom 02.04.2019 erstmals speziell auf die zur Rettung von behinderten Menschen (z. B. im Rollstuhl oder Sehbehinderte) erforderlichen Maßnahmen ein. Es gilt zudem der allgemeine Grundsatz der Rettung von Personen im Brandfall, wobei die Verantwortung für die Evakuierung von behinderten Studierenden jeweils bei der Lehrkraft liegt:

Nr. 1 (3) Die Brandschutzordnung hat das Ziel, das Entstehen von Bränden wirksam zu verhindern bzw. im Brandfall ein unverzügliches Einsetzen von Hilfeleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen für die Rettung von Personen sowie für die Begrenzung von Sachschäden sicherzustellen. Nr. 9 (2) Bei Räumung während einer Lehrveranstaltung sind die Studierenden von der Lehrkraft einzuweisen und ins Freie zu führen. Nr. 10 (2) Aufzüge dürfen nicht als Fluchtweg benutzt werden. Nr. 10 (3) Gefährdeten, verletzten und behinderten Menschen muss geholfen werden.

Grundsätzlich sollte mobilitäts- und sehbehinderten Personen geholfen werden und diese aus dem Gefahrenbereich gebracht werden (z. B. Öffnen oder Schließen von Türen, die für Behinderte im Rollstuhl ohne fremde Hilfe schwer zu benutzen sind; Treppentransport von Behinderten im Rollstuhl), wenn diese nicht eigenständig das Gebäude verlassen können. Achten Sie bitte im Notfall auf Personen, die auf fremde Hilfe angewiesen sind.