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Inklusive Hochschule
Für Studierende mit Beeinträchtigung

Studierende mit Beeinträchtigung

Beratung für Studierende mit Beeinträchtigung

Nach der 21. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerkes (2016) ist von einem Anteil von etwa 11 Prozent an Studierenden auszugehen, die eine oder mehrere gesundheitliche Beeinträchtigung/en haben, welche sich erschwerend auf das Studium auswirkt bzw. auswirken. Im Vergleich zur vorherigen Befragungswelle (2012) hat sich ihr Anteil damit um vier Prozentpunkte erhöht.

Im Sinne einer Annäherung könnten es also, ausgehend von dem Ergebnis der Sozialerhebung von 11 Prozent, etwa 1.140 Studentinnen und Studenten (bei 10378 Studierenden insgesamt, Stichtag: 01.11.2018) sein, welche aktuell an der TU Chemnitz mit einer oder mehreren Beeinträchtigung/en immatrikuliert sind. Bei der Immatrikulation wird das Merkmal Behinderung/chronische Krankheit nicht erfasst, so dass die genauen Zahlen bzw. die Grundgesamtheit nicht bestimmbar ist. Entsprechend sind Lehrende und Beratende seitens der Hochschule auf Selbstauskünfte, etwa durch Inanspruchnahme der vielseitigen Unterstützungs- und Beratungsangebote angewiesen.

Damit Studierende mit Beeinträchtigung gleichberechtigt am Studienalltag teilhaben können, ist die TU Chemnitz bestrebt, Chancengleichheit beim Zugang, im Studium sowie bei Prüfungen sicherzustellen.

Die Ansprechpartnerin zum Studium mit Beeinträchtigung von dem Studierendenservice und Zentrale Studienberatung ist für beeinträchtigte Studieninteressenten und Studierende ein erster Anlaufpunkt, um individuelle und beeinträchtigungsbedingte Fragen möglichst frühzeitig vor Aufnahme des Studiums oder im weiteren Studienverlauf zu klären.

Portrait: Dr. Daniela Menzel
Dr. Daniela Menzel
Studienberaterin

Hinweise zu offenen Sprechzeiten, Beratungsterminen nach Vereinbarung, Kontaktaufnahme per E-Mail, zur telefonischen Erreichbarkeit sowie Assistenz- und Unterstützungsbedarf finden Sie hier

Hinweise zum Beratungsangebot finden Sie hier

Interessantes

Mehr Informationen zum Datenbild "Studium mit Beeinträchtigung"

Beiträge im Magazin "Menschen" Heft 1/2019 der Aktion Mensch: "Hochschule ohne Barrieren" (S. 68f.) und "Studierende müssen ihre Rechte aktiv einfordern" (S. 72f.)

Beurlaubung wegen Krankheit

Grundlagen

§ 21 Abs. 2 und 3 Sächsisches Hochschulgesetz i. d. F. vom 22.06.2023
§ 12 Abs. 1 Immatrikulationsordnung der TU Chemnitz

Urlaubssemester sind für vorangegangene Semester und das erste Fachsemester grundsätzlich unzulässig. Sie zählen als Hochschulsemester, jedoch nicht als Fachsemester. Zeiten einer Beurlaubung werden nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet.

Beantragung

  • Einreichung des Formulars Antrag auf Beurlaubung im Studierendenservice
  • bei Krankheit: bis zum Ende des Semesters, d. h. im Falle eines Sommersemesters bis 30.09. und im Falle eines Wintersemesters bis 31.03.
  • Eine fristgemäße Rückmeldung ist auch für das Urlaubssemester erforderlich.
  • Bei einer Beurlaubung aus Krankheitsgründen gibt es keine Beschränkung auf maximal zwei Fachsemester (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 5 der Immatrikulationsordnung).

Begründung

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 der Immatrikulationsordnung ist eine Beurlaubung vom Studium "aus wichtigem Grund" möglich. Als wichtiger Grund gelten Umstände, die das Studium zeitweilig erheblich beeinträchtigen und vom Studierenden nicht zu vertreten sind (z. B. Erkrankung) oder der Förderung des Studiums dienen (z. B. Auslandsstudienaufenthalt).

Die Bearbeitung kann nur erfolgen, wenn eine entsprechende Begründung bzw. ein entsprechendes Beweismittel vorliegt. Die Dauer der Abwesenheit muss den überwiegenden Teil der Vorlesungs- und Prüfungszeit (9-10 Wochen), also des aktuellen Semesters betreffen. Es muss eine Erkrankung vorliegen, durch die ein ordnungsgemäßes Studium während des gesamten Semesters oder in einem Umfang, der einem vollständigen Ausfall des Studiums während des betroffenen Semesters gleich kommt (mindestens 9-10 Wochen). Die Beurlaubung befreit von der Pflicht zur Teilnahme an den laufenden Lehrveranstaltungen oder Prüfungen, so dass Studierende darlegen müssen, warum Sie in diesem Semester nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen oder keine Prüfungsleistungen absolvieren können. Eine Erkrankung führt damit zu einer (vorübergehenden) Studierunfähigkeit.

Bei Krankheit ist ein entsprechendes ärztliches Attest erforderlich (Ausstellungsdatum innerhalb des aktuellen Semesters). In einem zusätzlichen Schreiben kann die persönliche Situation (Krankheit) näher erläutert werden und warum infolge dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung dem Studium nicht mehr angemessen und wie gewohnt nachgegangen werden kann. Inwiefern ist absehbar, dass die Erkrankung länger anhaltend ist (Bezug auf den Semesterzeitraum) und/oder ggf. Verweis auf eine längere Therapie oder Reha-Maßnahme.

Anforderungen an Atteste zum Antrag auf Beurlaubung wegen eigener Krankheit

Ärztliche Atteste und Begründungen des Studierenden sind in der Regel in deutscher Sprache vorzulegen (Amts- und Verwaltungssprache).

Studien- und Prüfungsleistungen

Während der Beurlaubung können (nicht müssen) Studien- und Prüfungsleistungen an der Hochschule erbracht werden: vgl. § 21 Abs. 3 SächsHSG und § 12 Abs. 8 Immatrikulationsordnung.

Auswirkungen auf die Zahlungen Dritter (z. B. BAföG) sind möglichst im Vorfeld mit dem jeweiligen Leistungsträger abzuklären.

Ich berate Sie gern im persönlichen Gespräch, am Telefon oder per E-Mail: Kontaktinformationen

Teilzeitstudium bei besonderen gesundheitlichen Einschränkungen

Grundlagen

§ 33 Abs. 7 Sächsisches Hochschulgesetz i. d. F. vom 22.06.2023
§ 10 ausgewählter Studienordnungen

Soweit ein Studiengang in Teilzeit studiert werden kann, wird dies in der Studienordnung in § 10 geregelt.

Beispielformulierung: Der Studiengang kann bei Berufstätigkeit, besonderen familiären Verpflichtungen oder bei besonderen gesundheitlichen Einschränkungen in Teilzeit studiert werden. Bei Vorliegen anderer triftiger Gründe entscheidet der Prüfungsausschuss über den Zugang zum Studium inTeilzeit. Im Teilzeitstudium beträgt der durchschnittliche Arbeitsaufwand pro Semester 50 % desVollzeitstudiums. In der Fachstudienberatung soll mit dem Studenten ein individuell angepassterStudienablaufplan für das Teilzeitstudium festgelegt werden.

Beantragung

  • Einreichung eines formlosen Antrages im Studierendenservice
  • Beantragung ist nur für das Folgesemester, also nicht rückwirkend möglich
  • Als Nachweis ist ein ärztliches Attest/Schreiben (hier wird ein Facharzt empfohlen) zur Glaubhaftmachung notwendig, welches keine Diagnose enthalten muss. Der Arzt bzw. die Ärztin müsste kurz ausführen, seit wann Studierende in Behandlung sind, dass keine Besserung (trotz Therapiemaßnahmen) prognostiziert werden kann (d. h. es handelt sich um chronische Erkrankung) und daher ein Teilzeitstudium empfohlen wird. Dieser Nachweis ist nur einmalig (also nicht jedes Semester) nötig.

  • Möchten Sie Ihr Vollzeitstudium im Folgesemester als Teilzeitstudium oder umgekehrt fortsetzen, ist dies vor Ablauf der Rückmeldefrist schriftlich dem Studierendenservice mitzuteilen. Bitte reichen Sie bei einer Beantragung die entsprechenden Nachweise mit ein.

  • Sie können jederzeit durch entsprechenden formlosen Antrag wieder ins Vollzeitstudium wechseln.

Achtung: Leistungen nach BAföG können während eines Teilzeitstudiums leider nicht bezogen werden, da ein Teilzeitstudium die Arbeitskraft eines Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt (vgl. § 2 Absatz 5 BAföG). Eine Ausbildung nimmt die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch, wenn sie in Vollzeitform geführt wird, also nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden erfordert, was beim Besuch von Hochschulen unterstellt wird (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1988 - 5 C 59/85, Rn. 18). EinTeilzeitstudium ist gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig, weil es die Arbeitskraft des Studierenden nicht voll in Anspruch nimmt. Die Studiengänge an der TU Chemnitz sind grundsätzlich auf eine Durchführung in Vollzeit angelegt, welche mit Erlaubnis der Hochschule auf Antrag in bestimmten Situationen (z. B. Erwerbstätigkeit) auch in Teilzeitform unter entsprechender Reduzierung der angerechneten Studienleistungen absolviert werden können. Die Möglichkeit der zeitweisen Durchführung solcher Studiengänge in Teilzeit nach entsprechender Genehmigung der Hochschule ändert nichts an der grundsätzlichen Konzeption dieser ursprünglich auf Vollzeit angelegten Studiengänge und stellt damit lediglich eine Modalität der Durchführung eines solchen Studienganges dar. Ein Teilzeitstudium ist daher nicht nach dem BAföG förderungsfähig.

Nichtanrechnung von Studienzeiten auf die Regelstudienzeit

Grundlagen

§ 21 Abs. 5 Sächsisches Hochschulgesetz i. d. F. vom 22.06.2023
§ 12 Abs. 10 Immatrikulationsordnung der TU Chemnitz

Für jeden Studiengang gibt es eine Regelstudienzeit die in § 1 der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt ist. Unabhängig von der Nichtanrechnung von Studienzeiten aufgrund von nachweislich nicht selbst zu vertretenden Fristüberschreitungen haben Sie in jedem Studiengang die Möglichkeit, vier Semester über die Regelstudienzeit hinaus zu studieren: Laut § 36 Abs. 4 SächsHSG und Prüfungsordnung gilt eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt wurde, als "nicht bestanden". Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist auf Antrag möglich.

Beantragung

  • Die Beantragung erfolgt formlos und schriftlich beim Studierendenservice
  • Im Antrag ist glaubhaft zu machen und zu begründen, für welche Studienzeiten nicht zu vertretende Gründe zu einer Fristüberschreitung geführt haben, welche nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet werden soll. Schildern Sie Ihre Beeinträchtigung und die Symptome, die sich erschwerend auf das Studium ausgewirkt haben. Zeigen Sie auf, wann, inwiefern und warum Sie nicht am Studienalltag teilnehmen konnten (z. B. Nichtteilnahme an Veranstaltungen durch längere Krankenhausaufenthalte, etc.).

Langzeitstudiengebühren

Langzeitstudiengebühren werden für Studierende, die ab dem Wintersemester 2012/13 immatrikuliert wurden, erhoben, sobald ein Bachelor- oder Masterstudium um mehr als 4 Fachsemester überschritten wird und die Studentin oder der Student die Fristüberschreitung zu vertreten hat (vgl. § 13 Abs. 2 SächsHSG). Die Gebühr entsteht mit der Rückmeldung. Nähere Informationen

Wenn aufgrund einer Behinderung, chronischen Erkrankung und/oder psychischen Erkrankung die Fristüberschreitung nicht zu vertreten ist, können Sie Widerspruch gegen den Bescheid über Langzeitstudiengebühren einlegen. Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist der Studierendenservice der TU Chemnitz. Vorlage Widerspruch

 

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Nachteilsausgleiche

Mit einem Nachteilsausgleich soll gewährleistet werden, dass Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit gleichberechtigt Studien- und Prüfungsleistungen erbringen können. Ein Nachteilsausgleich ist keine Bevorteilung eines Studierenden, sondern der Ausgleich eines konkreten beeinträchtigungsbedingten Nachteils oder einer Erschwernis. Nachteilausgleiche ermöglichen somit Chancengleichheit und individuelle Lösungen bei einem Studium mit Beeinträchtigung.

Grundlagen

Nachteilsausgleiche sind im Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes und im Sächsischen Hochschulgesetz (§ 35 Abs. 4) verankert sowie in jeder Prüfungsordnung aller Studiengänge an der TU Chemnitz im § 5 Abs. 2 zu finden:

(2) Macht ein Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen chronischer Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll der Prüfungsausschuss dem Prüfling auf Antrag gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

Studierende haben nach § 5 Abs. 2 Rechtsanspruch auf Nachteilsausgleich, wenn der Antrag begründet und berechtigt ist (vgl. Abschnitt "Voraussetzungen"). Es besteht kein genereller Anspruch auf eine bestimmte Form des Nachteilsausgleiches, dies liegt im Ermessen des Prüfungsausschusses und es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen. Die Grenze eines möglichen Nachteilsausgleiches ergibt sich aus dem in der Studienordnung definierten Studien- und Qualifikationsziel (VG Köln, Urteil vom 14.11.2003), über die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.

Diese Zuständigkeit ergibt sich auch aus § 16 Abs. 4 Nr. 5 jeder Prüfungsordnung:

(4) Der Prüfungsausschuss ist für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Prüfungsordnung zuständig, insbesondere für: […] 5. die Entscheidung über angemessene Prüfungsbedingungen für behinderte Studierende und chronisch Kranke. (5) Der Prüfungsausschuss kann Aufgaben an den Vorsitzenden zur Erledigung übertragen. Dies gilt nicht für […] Entscheidungen über Widersprüche […].

Der Prüfungsausschuss besteht gemäß § 16 Abs. 2 aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und weiteren Mitglied(ern) aus dem Kreis der an der entsprechenden Fakultät tätigen Hochschullehrer, Mitglied(ern) aus dem Kreis der entsprechenden Fakultät tätigen wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitglied(ern) aus dem Kreis der Studenten. Gegebenenfalls ist die Bearbeitung von Nachteilsausgleichen an den Prüfungsausschussvorsitzenden delegiert.

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Prüfungsleistungen (Klausuren, Hausarbeiten, Abschlussarbeiten etc.; i.d.R. um 20%)
  • Pausenzeiten in Prüfungen, die nicht auf die (verlängerte) Bearbeitungszeit angerechnet werden dürfen
  • Anpassung der Aufgabenstellungen in schriftlichen Prüfungen (einfache Sprache, Schriftgröße, Schriftart, etc. oder als Audiodatei) sowie Anpassung von Sprechtempo oder Aussprache bei mündlichen Prüfungen
  • Zulassen von personeller oder technischer Unterstützung (z. B. Schreibassistenz; Assistenz zum „Handling“ von Unterlagen; Gebärdensprachdolmetscher/innen; assistierende Technologien wie Notebook, spezielle Tastaturen, Lupen, Leuchten oder Software sowie Mess- und Testgeräte für Körperwerte wie etwa Blutzucker und persönliche Gegenstände)
  • Durchführung der Prüfung in einem gesonderten Raum (z. B. bei erheblichen Konzentrationsstörungen)
  • Vorschlag in Bezug auf Rahmenbedingungen der Prüfung (z. B. barrierefreier Raum, bestimmter Sitzplatz, unterfahrbarer Tisch etc.)
  • Umwandlung der originär zu erbringenden Prüfungsform durch eine gleichwertige andere in Ausnahmenfällen, da hier die Gefahr hoch ist, dass die dritte Voraussetzung verletzt wird. Nur bei entsprechender Begründung und Gleichwertigkeit kann die Prüfungsform geändert werden, z. B.:
    • Ersatz einer Gruppen- durch eine Einzelleistung oder -prüfung
    • Ersatz einer Klausur durch mündliche Prüfung (z. B. bei einer Sehbeeinträchtigung)
    • Ersatz einer mündlichen Prüfung durch eine Klausur (z. B. bei einer Hörbeeinträchtigung)
    • Präsentieren von Vorträgen in kleinerem Rahmen
    • Erstellung eines Videos statt eines Vortrags
  • Zulassung von beeinträchtigungsbezogenen Aktivitäten während der Erstellung von Leistungen (Medikamenteneinnahme; medizinisch begründete Nahrungsaufnahme etc.).

Die Beantragung eines Nachteilsausgleichs für Prüfungsleistungen erfolgt so früh wie möglich, spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung durch Verwendung des entsprechenden Antragsformulars (Neufassung ab Januar 2023). Eine späte Antragstellung kann dazu führen, dass Prüfungen noch ohne Maßnahmen des Nachteilsausgleichs absolviert werden müssen, weil der Prüfungsausschuss den Antrag nicht mehr bearbeiten konnte.

Pro Formular wird jeweils für eine angemeldete Prüfung ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt. Bei mehreren Prüfungsleistungen im aktuellen Semester soll dem Antrag jeweils ein Ergänzungsblatt pro Prüfung hinzugefügt werden. Anträge sind nur für im aktuellen Semester angebotene Prüfungsleistungen möglich. Eine nachträgliche Beantragung nach Antritt der Prüfung ist nicht möglich! Ein Nachteilsausgleich muss für jede Prüfung in jedem Semester neu beantragt werden, da es sich um Einzelfallentscheidungen handelt.

Dem Antrag sind geeignete Nachweise wie bspw. fachärztliche bzw. allgemeinärztliche Atteste, eine Stellungnahme von Psychotherapeuten oder Behandlungsberichte nach stationären oder teilstationären Aufenthalten beizufügen, welche in der Regel nicht älter als ein Jahr sein sollten. Ein amtlich festgestellter Grad der Behinderung ist keine Antragsvoraussetzung für Nachteilsausgleiche, wenngleich auch eine Kopie des Schwerbehindertenausweises als Nachweis in Frage kommt. Die Beurteilung der Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich ist eine Rechtsfrage, das heißt von der Prüfungsbehörde zu beantworten und damit keine ärztliche Entscheidung. Insofern sind Prüfungsausschüsse nicht an ärztliche Atteste gebunden, denn die Beurteilung der Prüfungs(un)fähigkeit sowie ausgleichender Maßnahmen und gleichwertiger Prüfungsleistungen ist nicht Aufgabe des Arztes, sondern wird von der Prüfungsbehörde vorgenommen.

Anforderungen an Atteste und Stellungnahmen zur Beantragung von Nachteilsausgleichen aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung

Bitte verwenden Sie zum Ausfüllen das PDFFormular. Es werden keine handschriftlich oder unvollständig ausgefüllten Anträge angenommen. Bearbeiten Sie die Seiten 1 bis 3 des Formulars, drucken es aus und unterschreiben auf Seite 3. Der komplette vierseitige Antrag mit Nachweisen und gegebenenfalls Ergänzungsblättern ist im Zentralen Prüfungsamt (Technische Universität Chemnitz, ZPA, 09107 Chemnitz) einzureichen oder in den Briefkasten des ZPA (Reichenhainer Str. 70/ZPA oder Straße der Nationen 62/Studentensekretariat) einzuwerfen.

Der Prüfungsausschuss wird über Ihren Antrag entscheiden und legt geeignete Maßnahmen zum Nachteilsausgleich fest (Bearbeitung Seite 4 des Formulars). Studierende werden durch das Zentrale Prüfungsamt über dessen Genehmigung, Ablehnung oder Änderungen informiert. Prüfer werden durch den Prüfungsausschuss über Nachteilsausgleiche informiert (erhalten Kopie/Scan der Seite 4, also ohne persönliche Angaben und Diagnostik auf Seite 1 und 2) und sind zu deren Umsetzung verpflichtet.

Zu organisatorischen Abläufen (z. B. separater Raum, individueller Termin) bietet sich ein klärendes Gespräch mit dem/der Prüfer/in an.

Abschließender Hinweis: Entscheidungen zu einem Antrag auf Nachteilsausgleich sind Verwaltungsakte. In Bezug auf Entscheidungen nach §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 4 Nr. 5 Prüfungsordnung steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses kann demnach Widerspruch eingelegt werden. Formgerecht ist ein Widerspruch, wenn er schriftlich (Anschreiben) oder zur Niederschrift (persönliches Erscheinen oder durch bevollmächtigten Vertreter im Zentralen Prüfungsamt und dort den Widerspruch diktiert und unterschreibt). Ein Widerspruch per E-Mail entspricht nicht der Form (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4.11.2021, Az. L 11 AS 632/20). Die Ausgangsbehörde ist auch Widerspruchsbehörde, d. h. der Widerspruch wird durch den Prüfungsausschuss erneut geprüft. Die Kosten eines Widerspruchsverfahrens müssen generell von der Partei getragen werden, zu dessen Ungunsten der Widerspruch entschieden wird, d.h. ergeht ein ablehnender Widerspruchsbescheid, so muss die/der Widersprechende die Kosten tragen. Näheres regelt das Sächsische Verwaltungskostengesetz i.V.m der Verwaltungsvorschrift Kostenfestlegung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.

Ich berate Sie gern im persönlichen Gespräch, am Telefon oder per E-Mail, um Fragen zu den persönlichen Voraussetzungen eines Nachteilsausgleichs, zum Antragsverfahren sowie zu möglichen Maßnahmen: Kontaktinformationen

Nicht alle studienrelevanten Auswirkungen einer Beeinträchtigung können durch Nachteilsausgleiche kompensiert werden. Im Falle sogenannter länger andauernden oder dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird von einer grundsätzlichen Prüfungsfähigkeit ausgegangen, d.h. Studierende müssen grundsätzlich in der Lage sein, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung geforderten Kompetenzen zu erwerben und diese durch Prüfungen nachzuweisen. Es liegen folgende drei Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich vor:

  1. Vorliegen einer länger andauernden oder dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung und es wurden hierzu geeignete Nachweise eingereicht,
  2. Beeinträchtigung führt zu einem konkrten Nachteil oder einer Erschwernis, sofern eine Prüfung unter den für alle geltenden Bedingungen und vorgesehenen Fristen absolviert werden muss und
  3. Nachteil oder Erschwernis stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu den in der Prüfung zu ermittelnden Kenntnissen und Fähigkeiten. Zudem lässt sich der Nachteil nicht auf eine generelle, persönlichkeitsbedingte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zurückführen, sondern erschwert oder verhindert ist nur die Darstellung (Schreiben, Hören, Sehen, Sitzen etc.) einer an sich vorhandenen Leistungsfähigkeit (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.08.2002; VGH Kassel, Urteil vom 03.01.2006; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2010; VG Köln, Urteil vom 14.11.2013; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.03.2015).

Sofern die drei Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Prüfungsausschuss bei der Frage, ob ein beantragter Nachteilsausgleich zu bewilligen ist, kein Ermessen.

Art und Form eines Nachteilsausgleichs werden immer einzelfallabhängig und bezogen auf die individuellen beeinträchtigungsbedingten Symptome sowie nach Ermessen des Prüfungsausschusses und unter evtl. Rücksprache mit dem/der verantwortlichen Prüfer/in zum Aspekt der Gleichwertigkeit entschieden, da sich jede Beeinträchtigung – auch bei einer gleichen Diagnostik – unterschiedlich auswirken kann. Dieser Ermessensspielraum im Hinblick auf die nachteilsausgleichenden Maßnahmen ist zweifach eingeschränkt:

  • Art und Umfang nachteilsausgleichender Maßnahmen sind danach auszurichten, dass die Beeinträchtigung voll ausgeglichen wird. Vergleichsmaßstab sind die Bedingungen für Prüflinge ohne Beeinträchtigungen (keine Unterkompensation) und
  • Nachteilsausgleichende Maßnahmen müssen die Chancengleichheit anderer Prüflinge wahren (keine privilegierende Überkompensation).

Möglich sind grundsätzlich nur Modifikationen in Bezug auf Bedingungen und Form der Ermittlung von Leistungen. Ein Erlass von Leistungen ohne angemessene Kompensation oder eine Modifikation der Leistungsbewertung sind nicht zulässig. Die grundlegenden zu erwerbenden Kompetenzen gemäß Studienordnung bleiben von einem Nachteilsausgleich unberührt. Die studiengangspezifischen fachlichen Anforderungen, das heißt die in der Studienordnung festgelegten Qualifikationsziele des Studiengangs können durch einen Nachteilsausgleich nicht abgemindert oder verändert werden.

 

Nachteilsausgleiche Erste Staatsprüfung für Studierende des Lehramtes an Grundschulen der TU Chemnitz

Die rechtliche Grundlage für die Erste Staatsprüfung bildet die Lehramtsprüfungsordnung I (LAPO), welche in § 14 Nachteilsausgleiche regelt. Anspruchsberechtigt sind demnach Prüfungsteilnehmende mit einer Behinderung und insbesondere Schwerbehinderte und Gleichgestellte. Entsprechend der aktuellen Definition von Behinderung (z. B. § 2 Absatz 1 SGB IX, § 3 Behindertengleichstellungsgesetz, Artikel 1 der UN-BRK) wird davon ausgegangen, dass Teilleistungsstörungen, psychische und chronische Erkrankungen darunter subsumiert werden.

Es ist ein Antrag erforderlich, der spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung gestellt werden muss. Die Zuständigkeit für die Erste Staatsprüfung liegt beim Landesamt für Schule und Bildung / Regionalstelle Chemnitz, so dass die Beantragung von Nachteilsausgleichen dort erfolgen muss. Die Bantragung ist offenkundig formlos (kein Antragsformular), nähere Informationen auch in Bezug auf Nachweise erfragen Sie bitte beim Landesamt für Schule und Bildung / Standort Chemnitz.

Interessantes

Merkblatt für Studierende "Information der Studierenden zur Verfahrensweise bei der Beantragung von Nachteilsausgleichen im Prüfungsverfahren" (in deutscher Sprache)

Info sheet for students "Compensation for disadvantages regarding examinations" (English version)

Am 14. und 15.11.2019 fand in Berlin die Fachtagung der DSW-Informations- und Beratungsstelle Studium mit Behinderung (IBS) zum Thema Nachteilsausgleiche in Prüfungen statt, bei der ein Rechtsgutachten vorgestellt wurde.

 

Auslandsmobilität mit Behinderung bzw. chronischer Krankheit

Der DAAD als weltweit größte Förderorganisation für den internationalen Austausch von Studierenden (und Wissenschaftlern) möchte Studierende mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten ermutigen, einen Teil ihres Studiums im Ausland zu verbringen, ihre Sprachkenntnisse zu verbessern und internationale Kontakte zu knüpfen. Im Rahmen der neuen Erasmus+ Programmgeneration für die Jahre 2021 bis 2027 werden Auslandssemester und Auslandspraktika unter dem Aspekt der Inklusion speziell gefördert.

Informationsseite des Internationalen Universitätszentrums der TU Chemnitz zum Thema Auslandsmobilität und Inklusion

Informationsseite des Internationalen Universitätszentrums der TU Chemnitz zum Thema Auslandsstudium

Informationsseite des Internationalen Universitätszentrums der TU Chemnitz zum Thema Auslandspraktikum

Partneruniveritäten der TU Chemnitz nach Fakultäten

Erasmus-Sonderförderung

Studierende mit einer Behinderung (ab GdB 20) und/oder mit einer chronischen Erkrankung können im Erasmus+ Programm eine Sonderförderung bei der Heimathochschule (TU Chemnitz) für ein Auslandsstudium oder -praktikum beantragen.

Abhängig vom finanziellen Bedarf kann entweder ein pauschaler Zuschuss gewährt werden oder – bei Vorlage eines entsprechenden Antrags – die Unterstützung real anfallender Mehrkosten gewährt werden. Bei einer Unterstützung durch das Erasmus + Programm kann weiterhin BAföG bezogen werden, wobei 300 Euro der Fördersumme anrechnungsfrei sind.

Informationsseite des DAAD zur Sonderförderung für Studierende mit Behinderung

Informationsseite des DAAD zum Blended Intensive Programme

Informationsseite der IBS zur Auslandsförderung

 

Pauschaler Zuschuss für ein Erasmus+ gefördertes Auslandsstudium oder -praktikum

Der pauschale Zuschuss beträgt 250,- € monatlich zusätzlich zur generellen Erasmus+ Förderung unabhängig von dem Land, in dem Sie Ihren Auslandsaufenthalt verbringen werden. Im Sinne eines Antrag genügt der Nachweis über den Anspruch (Vorliegen einer Behindung/chronischen Erkrankung mit mind. GdB von 20) gegenüber der Heimatuniversität.

Uni aktuell-Meldung vom 23.02.2022 (Erasmus+ Programm – Zusatzförderung für mehr Chancengleichheit)

Förderungsantrag für ein Erasmus+ gefördertes Auslandsstudium oder -praktikum

Ein konkreter "Langantrag" ist möglich, um eine Realkostenförderung entsprechend der individuellen Bedürfnisse zu erhalten und die Fördersumme wird zusätzlich zur regulären Erasmus+ Förderung ausgezahlt. Die Sondermittel von maximal 15.000 Euro pro Semester und 30.000 Euro pro Studienjahr und pro pro Mobilität beantragen Sie bei Ihrer Heimatuniversität.

Es können nur Mehrkosten berücksichtigt werden, die nicht von nationalen Stellen (Integrationsämter, Krankenkassen, Landschaftsverbände, Sozialämter, Studentenwerke) übernommen werden. Die Mehrkosten müssen durch den Auslandsaufenthalt entstehen (z. B. Flugkosten, Kosten für die Unterkunft von mitreisenden Assistenten oder für eine spezielle barrierefreie Unterkunft).

Die Antragsunterlagen sollten mindestens 3 Monate vor Abreise beim Internationalen Universitätszentrum angefordert werden. Die Nationale Agentur für EU Hochschulzusammenarbeit des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e.V.(NA DAAD) entscheidet über den Antrag. Ein Antrag, der erst nach Beginn des Auslandsstudiums bzw. -praktikums eingereicht wird, kann leider nicht berücksichtigt werden.

Blended Mobility

Hier wird ein physischer Aufenthalt von 5-30 Tagen kombiniert mit einer virtuellen Komponente (keine zeitliche Vorgabe) gefördert. Die Förderbeträge betragen bis zum 14. Tag der physischen Mobilität 70,- € pro Tag und ab dem 15. Tag der physischen Mobilität 50,- € pro Tag. Einmalig Top Up erhalten Studierende mit einer Behinderung oder chronischen Krankheit 100,- € (bis 14. Tage Dauer physische Mobilität) bzw. 150,- € (ab 15 Tage Dauer der physischen Mobilität).

Erasmus+ Hochschulkoordinator an der TU Chemnitz

Ansprechpartner im Internationalen Universitätszentrum: Oliver Sachs, Kontaktdaten
Hier erhalten Sie die aktuellsten Informationen und eine ausführliche Beratung.

Erfahrungsberichte

Praxisbeispiele Sonderförderung

Work and Travel mit Behinderung: Erfahrungsbericht einer Studentin

Studienfinanzierung

Eltern sind verpflichtet, Unterhalt für eine angemessene Ausbildung - hierunter zählt das Studium - zu leisten (§ 1610 Abs. 2 BGB). Die Bedarfshöhe des Ausbildungsunterhaltes für nicht bei den Eltern wohnende Studierende wird bei 735 Euro angesetzt. Können Eltern diesen Unterhalt nicht aufbringen, können Sozialleistungen in Anspruch genommen werden. Bis zum 25. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf Kindergeld während Ausbildung bzw. Studium, welches von den Eltern zu beantragen ist. Die Familienversicherung über die Eltern besteht nur fort bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (450-Euro-Job) oder bis zu einem monatlichen Einkommen von maximal 445 Euro (Stand: 2019), zu Details berät die Krankenkasse.

Studierende mit Beeinträchitung (chronischer Krankheit oder Behinderung) werden zusätzlich unterstützt, wobei verschiedene Kostenträger für den allgemeinen Lebensunterhalt, Ausbildungskosten und die Finanzierung behinderungsbedingter Mehrbedarfe zuständig sind (z. B. örtliche und überörtliche Sozialhilfeträger, Krankenkassen, Pflegekassen. Die Sozialberatung des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau ist hierfür Ansprechpartner.

Die Sozialberatung des Studentenwerkes Chemnitz-Zwickau unterstützt bei Fragen und Problemen der Studienfinanzierung, zum Jobben während des Studiums, zur Kranken- und Pflegeversicherung, sonstigen sozialrechtlichen Leistungen. Kontakt

Recherchemöglichkeiten zu Jobs (z. B. Nebenjobs, studentische Hilfskraft-Stellen): Die Höhe der BAföG-Förderung ändert sind nicht, wenn das Einkommen 451,35 Euro im Monat nicht übersteigt.

Recherchemöglichkeiten zum BAföG

  1. Bereits bisher kann die Versicherungspflicht über den 30. Geburtstag bzw. das 14. Semester hinaus verlängert werden, wenn die Überschreitung der Alters- bzw. Semestergrenzen im engen Zusammenhang mit einer länger andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigung bzw. Behinderung steht. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, greift die Neuregelung, nach der Studierende über 30 künftig einen BAföG-Zuschuss von max. 189 EURO im Monat für die erhöhten Kosten in der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhalten.
  2. Wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen den Studienerfolg und/oder die spätere Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, machen sich Studierende häufig Sorgen, wie sie ihre BAföG-Schulden zurückzahlen können. In Zukunft wird die Darlehens(rest)schuld nach 20 Jahren all jenen erlassen, die trotz nachweislichen Bemühens und Einhaltung aller Mitwirkungspflichten ihre Schulden bis dahin nicht (komplett) tilgen konnten.
  3. Bei behinderungsbedingter Verzögerung des Studienabschlusses können Studierende – wie bisher – eine Förderung über die Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG beantragen, die zu 100 % als Zuschuss gezahlt wird. Wer länger als vorgesehen studiert, kann zukünftig in der Studienabschlussphase mit einem zinslosen BAföG-Volldarlehen gefördert werden.

Recherchemöglichkeiten zu Stipendien:

Recherchemöglichkeiten zu Studienkrediten

Erfahrungsberichte aus dem Hochschulalltag

Etwa 11 Prozent der Studierenden in Deutschland haben eine Behinderung, Teilleistungsstörung, psychische oder chronische Erkrankung. Die meisten Beeinträchtigungen sind für Außenstehende wie Dozent_innen oder Kommilitonen nicht sichtbar. Als Ansprechpartnerin für Studierende mit einer Beeinträchtigung möchte ich daher dem Thema an der TU Chemnitz mehr Aufmerksamkeit einräumen, Betroffenen eine Stimme geben und individuelle Erfahrungen in kleinen Erfahrungsberichten sammeln. Diese persönlichen Erfahrungen werden nach entsprechendem Einverständnis der Studierenden auf dieser Seite veröffentlicht, gegebenenfalls in anonymisierter Form.

Aufruf: An dieser Stelle können behinderte oder chronisch kranke Studierende (gern auch ehemalige Studierende) über ihre Erfahrungen während des Studiums an der TU Chemnitz berichten. Wer Interesse hat, kann sich bei der Ansprechpartnerin für Studierende mit Beeinträchtigungen per E-Mail melden, einen (unformatierten) Erfahrungsbericht einreichen oder weitere Informationen bzw. einen Leitfaden zu möglichen Inhalten des Erfahrungsberichtes erhalten. Ich danke Ihnen allen für Ihre Offenheit und freue mich sehr auf weitere Unterstützung!

Videostatements

Im ersten Videostatement erläutert eine Master-Studentin mit Glasknochenkrankheit und Kleinwuchs Studieninteressenten die vielfältigen Unterstützungsangebote speziell für Studierende mit einer Beeinträchtigung an der TU Chemnitz. [25.07.2018]

In einem zweiten Videobeitrag können Sie diese Studentin in die Universitätsbibliothek der TU Chemnitz begleiten. Eine persönliche Assistentin hilft der beeinträchtigten Studentin rund um ihren Bibliotheksbesuch. [18.01.2019] Anmerkung: Inzwischen ist diese Teilbibliothek in die am 01.10.2020 neu eröffnete Zentralbibliothek umgezogen.

Ein weiteres Video zeigt, wie eine Bachelor-Studentin mit angeborener Kleinwüchsigkeit in ihrem Rollstuhl mit dem Bus vom Universitätsteil Reichenhainer Straße in die Erfenschlager Straße fährt, um dort an einer Lehrveranstaltung teilzunehmen. Begleitet wird sie dabei von zwei Studienfreundinnen. [18.01.2019]

Weitere Informationen zum Studium mit Beeinträchtigung

Kommission für die Bearbeitung von Diskriminierungsfällen

Im Wintersemester 2019/2020 wurde eine Kommission für die Bearbeitung von Diskriminierungsfällen eingerichtet. Anliegen ist es, diskriminierende Vorfälle, die Mitglieder der Student_innenschaft der Technischen Universität Chemnitz betreffen und unter anderem Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung umfassen. Diskriminierende Vorfälle können über ein anonym ausfüllbares Meldeformular, welches durch den Student_innenrat der Technischen Universität Chemnitz bereitgestellt wird, gemeldet werden. Der Student_innenrat hat im Juli 2021 Mitglieder für die Kommission für die Bearbeitung von Diskriminierungsfällen auf Grundlage der Ordnung der Kommission für die Bearbeitung von Diskriminierungsfällen gesucht.

Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung

Die Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) ist das bundesweite Kompetenzzentrum zum Thema „Studium und Behinderung“. Ziel der IBS war und ist die Verwirklichung einer inklusiven Hochschule. Sie setzt sich im Sinne des Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention dafür ein, dass Menschen mit Beeinträchtigungen einen diskriminierungsfreien Zugang zur Hochschulbildung haben und mit gleichen Chancen studieren können. Die IBS wurde 1982 beim Deutschen Studentenwerk eingerichtet und wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert.

IBS-Webseite

Online-Bibliothek zum Thema "Studium und Behinderung"

Auf den Webseiten der IBS finden Studieninteressierte und Studierende mit Beeinträchtigungen umfangreiche Informationen. Zur schnellen Orientierung in den Themen Beratung, Rechte, Studieneinstieg, Nachteilsausgleiche, Lehre und Lernen, Studienalltag, Finanzierung und Auslandsstudium gibt es ebenfalls Hinweise.

Handbuch „Studium und Behinderung“

Von der Studienvorbereitung bis zum Berufseinstieg informiert das Handbuch "Studium und Behinderung" Studieninteressierte und Studierende sowie Berater_innen umfassend zum Thema Studieren mit Behinderungen und chronischen Krankheiten. Die von der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des Deutschen Studentenwerks überarbeitete 7. Auflage ist im Frühjahr 2013 erschienen. zum Handbuch

FAQs: Welche sozialrechtlichen Ansprüche haben Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten aus Staaten der EU, des EWR und der Schweiz?

Ansprüche von Studierenden aus der EU, des EWR und der Schweiz betreffend Krankenversicherung, Gesundheits- und Pflegeleistungen, Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen und Sicherung des Lebensunterhalts (deutsch und englisch) Handreichung der IBS

FAQs: Welche sozialrechtlichen Ansprüche haben Studierende mit Behinderungen und chronischen Krankheiten aus Drittstaaten?

Ansprüche von Studierenden aus Drittstaaten (also nicht aus der EU, dem EWR und der Schweiz) betreffend Krankenversicherung, Gesundheits- und Pflegeleistungen, Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen und Sicherung des Lebensunterhalts (deutsch und englisch) Handreichung des IBS

Studieren mit Handicap – „Pack dein Studium – am besten in Sachsen“

"So studiert es sich mit Beeinträchtigung", Erfahrungsberichte von vier Studierenden an sächsischen Hochschulen, Beitrag der Kampagne und des Infoportals zur Studienorientierung in Sachsen "Pack dein Studium" zur Webseite

Plattform „barrierefrei-studieren.de“

Barrierefrei-studieren.de hilft (angehenden) Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung Fördermöglichkeiten zu finden. Die Plattform umfasst mehr 1.600 Fördermöglichkeiten speziell für (angehende) Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung. Dabei handelt es sich um finanzielle Unterstützung (z. B. Stipendien, Gebührennachlässe etc.), Assistenzleistungen, Sachleistungen und weitere Förderangebote (u. a. Sport und Freizeit, Wohnen etc.). zur Webseite

Plattform "EnableMe"

EnableMe.de ist ein Portal für Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit und deren Umfeld. Es gibt eine Kategorie für Studierende und eine zu Arbeit & Karriere. Ziel ist es, mit Informationen, Austauschmöglichkeiten und verschiedenen Angeboten im alltäglichen Leben durch Hilfe zur Selbsthilfe zu unterstützen. Hinter dem Portal steht die gemeinnützige, operative und spendenfinanzierte Stiftung MyHandicap gGmbH. zur Webseite

 

Hinweise zum Übergang vom Studium in den Beruf für behinderte oder chronisch kranke Hochschulabsolvent_innen

Das myAbility Talent® Programm ist ein Karriereprogramm speziell für Studierende und JungakademikerInnen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen. Die Teilnehmenden werden kostenfrei im Rahmen von Coachings und Workshops für den Berufseinstieg oder -umstieg vorbereitet und mit interessierten Unternehmenspartnern vernetzt. Ziel soll das wechselseitige Lernen sein – im Idealfall finden die Talents dadurch aber Praktika oder feste Stellen.

Der Leitfaden der Bundesagentur für Arbeit versucht, Fragen zu beantworten, die die Phase der Bewerbung nach einem erfolgreich abgeschlossenen Studium betreffen. Hochschulabsolvent_innen mit einer Behinderung oder chronischen Erkrankung soll eine Orientierung für die Entwicklung Ihrer persönlichen Bewerbungsstrategie gegeben werden. Leitfaden "Erfolgreich bewerben"