Ostfriesenbrief und Rotk�ppchen
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Ostfriesische Mutter schreibt an Ihren Sohn:

Mein lieber Junge,

ich schreibe Dir diesen Brief ganz langsam, weil ich wei�, da� Du nicht schnell lesen kannst.
Wenn Du das n�chste mal nach Hause kommst, wirst Du unsere Wohnung nicht wiedererkennen. Wir sind n�mlich umgezogen. In der neuen Wohnung ist auch eine Waschmaschine. Ich tat 14 Hemden hinein, dann zog ich an der Kette. Die Hemden haben wir bis heute noch nicht wiedergefunden.
Es hat letzte Woche nur 7x geregnet. Erst 3 Tage, dann 4 Tage. Montag st�rmte es so fest, da� unser Huhn 4x dasselbe Ei gelegt hat.
Vater hat nun endlich eine neue Arbeit gefunden. Er hat 500 Leute unter sich. Er mu� den Rasen auf dem Bezirksfriedhof m�hen.
Letzte Nacht ist Onkel Williy in einem Wiskyfa� ertrunken. Einige M�nner haben versucht, ihm zu helfen. Er leistete heftigen Widerstand. Wir haben ihn verbrennen lassen. Es hat drei Tage gedauert, bis wir ihn wieder gel�scht haben.
Onkel Karl hat sich den Penis abgeschnitten. Beim Kauf eines Rasiermessers stand auf der Gebrauchanweisung: "Wenn stumpf, dann am Riemen abziehen".
Beim Geschlechtsverkehr ist Onkel Fietje erstickt. Auf der Schachtel stand: "Pr�servativ stramm �ber den Kopf ziehen".
Deine Schwester Maria hat ein Baby bekommen. Da wir nocht nicht wissen ob es ein Junge oder ein M�dchen ist, wissen wir nicht, ob Du nun Onkel oder Tante geworden bist.
Vor vierzehn Tagen ist in unserem Dorf ein gro�es Ungl�ck passiert. Elf M�nner sind beim Anschieben eines U-Bootes ertrunken.
Letzte Woche sind wir alle gegen Erdbeben geimpft worden.

Es gr��t Dich Deine Mutter

PS.: Ich wollte Dir noch Geld schicken, aber ich hatte den Brief schon zugeklebt.


Rotk�ppchen - f�r Juristen erz�hlt

Es war einmal eine Minderj�hrige. Der �berlieferung nach im vorpubert�ren Alter. Die Eltern des M�dchens hatten ihr in Aus�bung des ihnen gesetzlich eingr�umten Namenbestimmungsrechts (� 1627 Abs.1, 2 BGB) den Rufnamen Rotk�ppchen gegeben, unbeanstandet vom Standesamt, das gem�� �� 16, 17 des Personenstandsgesetzes nach gebundenem Ermessen h�tte widersprechen k�nnen.

Rotk�ppchen wurde von der Mutter beauftragt (� 622 BGB), Kuchen und Wein zu der im Walde wohnenden kranken Gro�mutter zu bringen, ohne da� �bermittelt ist, ob es sich dabei um die Gro�mutter v�terlicher- oder m�tterlicherseits handelte. Im Rahmen der Aufsichtspflicht (� 832 BGB) erfolgte eine der nach herrschender Meinung ausreichende Belehrung vor den m�glichen Gefahren des Weges. In st�ndiger Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, da� selbst bei einem 6j�hrigen Kind, soweit keine sch�dlichen Neigungen festgestellt werden, es ausreicht, vor den allgemein �blichen Gefahren einer Weggef�hrdung zu warnen, um alsdann das Kind unbewacht zu lassen; eine st�ndige Begleitung durch eine Aufsichtsperson wird nicht gefordert, ein st�ndiges Eingesperrtsein des Kindes in diesem Alter ist weder geboten noch aus erzieherischen Gr�nden erw�nscht (VersR 1972, Seite 54)!

Entgegen dieser f�r ausreichend anzusehenden Belehrung lie� sich das Kind von einem der menschlichen Sprache m�chtigen Wolf in ein Gespr�ch verwickeln und gab bei dieser Gelegenheit Informationen preis, die der Wolf arglistig zu seinem Vorteil ausnutzte. Die insoweit erfolgte Einlassung des Kindes hinsichtlich des Gespr�chs mit dem Tier ist nicht zu widerlegen, zumal bekannterma�en auch Loriot im Fernsehen einen sprechenden Hund vorf�hren konnte.

Die weiteren Angaben des M�dchens anl��lich seiner Vernehmung um die Vorkommnisse im Hause der Gro�mutter, da� n�mlich der Wolf zun�chst die Gro�mutter und alsdann nach einem etwas verf�nglichem Gespr�ch auch Rotk�ppchen bei lebendigem Leibe verschlungen habe, wurde indirekt durch die Zeugenaussage des J�gers best�tigt, der durch Aufschneiden des sich im Tiefschlaf befindlichen Wolfs die beiden Personen unverletzt befreite. Als Pr�judiz kann auf den Propheten Jonas verwiesen werden, von dem in der Bibel �berliefert ist, da� er zun�chst von einem Fisch (Jonas 2,1) verschlungen und nach 3 Tagen - m�glicherweise wegen Unbek�mmlichkeit - wieder ausgespuckt wurde (Jonas 2,11).

Das Aufschneiden des Wolfs durch den J�ger ist tatbestandsm��ig als verbotene Vivisektion zu werten. Die m�gliche Einlassung des J�gers, eine T�tung des Tieres - etwa durch Kopfschu� - sei wegen der gerade laufenden Schonzeit nicht zumutbar gewesen, w�re eine Schutzbehauptung und darum unbeachtlich. Wegen des vorhandenen Notstandes entf�llt jedoch zumindest der Schuldvorwurf, was eine Bestrafung ausschlie�t (� 35 StGB).

Dagegen ist der J�ger wegen Tierqu�lerei nach dem Tierschutzgesetz zu bestrafen, soweit er als Mitt�ter gemeinschaftlich handelnd (� 25 Abs.2 StGB) mit der gleichfalls straff�lligen Gro�mutter und dem noch nicht strafm�ndigem Rotk�ppchen (� 19 StGB) den aufgeschnittenen Wolf mit schweren Feldsteinen f�llte und so den qualvollen Tod des Tieres herbeif�hrte. Die verwirkte Strafe w�re jedoch mit R�cksicht auf die zuvor erbrachte Hilfeleistung zur Bew�hrung auszusetzen.

Dem Vernehmen nach soll Rotk�ppchen sp�ter mit dem J�ger die Ehe eingegangen sein, beide sollen die Gro�mutter zu sich genommen haben.

Und wenn sie nicht gestorben sind, dann l�gen sie noch heute.


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Chemnitz, den 24.06.1995