Stellungnahme der Vertretung Akademischer Mittelbau der TU Chemnitz bezüglich Nr. 3.1.3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2012 (VwV-HWiF 2012)
Untersagung von Ersatzeinstellungen für Beschäftigte im Mutterschutz
17.05.2012
Die Vertretung Akademischer Mittelbau der TU Chemnitz protestiert gegen die Bestimmungen von Nr. 3.1.3 der Verwaltungsvorschrift zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2012 (VwV-HWiF 2012) und fordert die Sächsische Staatsregierung auf, den betreffenden Abschnitt ersatzlos zu streichen. Diese Regelung untersagt Ersatzeinstellungen für in Mutterschutz befindliche Frauen unter Verwendung der zurückfließenden Gelder1 zum Zweck der Refinanzierung des Umlageverfahrens2. Die damit einhergehende Benachteiligung junger und schwangerer Kolleginnen ist als Signal gesellschaftspolitisch inakzeptabel und aufgrund des gesetzlich verankerten Gleichstellungsprinzips rechtlich unannehmbar.
Die kritisierte Regelung führt an der TU Chemnitz unmittelbar dazu, dass Mitarbeiterinnen während der Mutterschutzzeiten nicht adäquat vertreten werden können, wodurch Lehrveranstaltungen ausfallen, Studierende nicht betreut werden und Forschungsaufgaben nicht wahrgenommen werden. Eine unentgeltliche Kompensation des Arbeitsausfalls durch Kollegen der jeweils in Mutterschutz befindlichen Beschäftigten ist aufgrund der ohnehin hohen Belastung der Kollegen und mangels finanzieller Reserven zur Beschäftigung neuer Mitarbeiter ausgeschlossen. Dies führt unweigerlich zu mit dem Grundgesetz in Konflikt3 stehenden geschlechtsspezifischen Ausfall-, Kosten- und Mehrarbeitsrisiken bei Frauen, insbesondere aber schwangeren Nachwuchswissenschaftlerinnen, es wird der Nährboden zur Benachteiligung junger und schwangerer Frauen bereitet, wenn deren private Lebensplanung als ursächlich für eine unbezahlte Mehrbelastung der Abteilung diskutiert wird.
Mittelbar wird die Einstellung und Weiterbeschäftigung junger Frauen durch Nr. 3.1.3 VwV-HWiF 2012 für die Personalverantwortlichen mit Nachteilen verbunden sein, denen das Umlageverfahren entgegenwirken soll, und die gemäß Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes ausdrücklich zu unterbinden sind4. Diese Gefahr der Benachteiligung von Bewerberinnen und Mitarbeiterinnen im Geltungsbereich der Verwaltungsvorschrift ist vor allem bei befristeten Stellen realistisch5 und erste Tendenzen zu negativen Auswirkungen sind dem Hauptpersonalrat bereits bekannt6.
Wir fordern daher die sächsische Staatsregierung auf, Gleichstellungsbemühungen nicht durch die Schaffung neuer, gravierender Anreize zur Diskriminierung ad absurdum zu führen, sondern ihre gesetzlichen Aufträge entschieden umzusetzen7 und auf faktische Chancengleichheit hinzuarbeiten.
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↑ Nr. 3.1.3 VwV-HWiF 2012 des SMF im Wortlaut: “Ersatzeinstellungen auf Stellen für in Mutterschutz befindliche Beschäftigte sind nicht statthaft. Die Erstattungsbeträge nach § 1 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz stehen nicht für Ersatzeinstellungen während der Mutterschutzfristen zur Verfügung.”
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↑ Information des SMWK: “Die Erstattungsbeiträge nach § 1 Abs. 2 Aufwendungsausgleichsgesetz […] dienen der Deckung der Umlage, die der Freistaat Sachsen monatlich für jeden Beschäftigten an die Krankenkassen abführt.”
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↑ Art. 6 (4) GG: “Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.”
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↑ Auszug der Urteilsbegründung des BVerfG vom 18. November 2003 (Az. 1 BvR 302/96): “Art. 3 Abs. 2 GG stellt ein Gleichberechtigungsgebot auf und erstreckt dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit […] Sowohl das europäische Gleichstellungsrecht […] zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, […] wie die völkerrechtlichen Instrumente zum Abbau der Diskriminierung der Frau […] fordern die Beseitigung auch mittelbarer und faktischer Diskriminierungen.”
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↑ Auszug der Urteilsbegründung des BVerfG vom 18. November 2003 (Az. 1 BvR 302/96): “Wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass Frauen allein wegen der Belastung der Arbeitgeber mit der Pflicht zur Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nicht eingestellt werden, lässt sich nicht sicher feststellen. Die Belastung ist aber verfassungsrechtlich erheblich, da sie jedenfalls im Zusammenwirken mit den anderen Belastungen des Arbeitgebers, die mit Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen verbunden sein können, einen Benachteiligungseffekt auszulösen vermag.”
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↑ Stellungnahme des Hauptpersonalrats HPR- /12-022-01 vom 02.02.2012 an die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Frau Prof. Sabine von Schorlemer, Absatz 6: “Es wurden bereits Fälle bekannt, in denen keine Weiterbeschäftigung von befristet beschäftigten Schwangeren mehr erfolgt.”
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↑ Art. 3 (2) GG: “[…] Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.”
(pdf-Version der Stellungnahme)